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Leistungen

 

Pflegegeldpauschale 

Kosten für den Sachaufwand:

  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 568,- €
  • für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 653,- €
  • vom 13. Lebensjahr und für junge Volljährige im Einzelfall 718,- €

 

Vollzeitpflege bei Großeltern:  

grundsätzlich werden die Kosten für den Sachaufwand um 10 % gekürzt.

 

Kosten der Pflege und Erziehung:

Die Kosten der Pflege und Erziehung gelten als Bedarf des Kindes und sind eine Aufwandsentschädigung für die von Ihnen geleistete Betreuung und Erziehung des Kindes. Im Regelfall ist dies zz. 248,- € pro Monat. Die tatsächliche Höhe der Kosten der Pflege und Erziehung richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf des Kindes. Dieser wird jährlich im Rahmen der Hilfeplanung überprüft.

 

Beihilfen oder Zuschüsse

Beihilfen und Zuschüsse werden pauschaliert geleistet, d. h. Sie erhalten zusätzlich zum Pflegegeld, je nach Alter des Kindes gestaffelt, monatlich 60,-- / 80,-- / 100,-- EUR. Bei Aufnahme und erstmaliger Bewilligung von Vollzeitpflege steht dem Pflegekind eine einmalige Beihilfe für die Erstausstattung (Mobiliar, Bekleidung usw.) in Höhe von insgesamt 1000,00 EUR zu. Die angeschafften Gegenstände gehen in das Eigentum des Pflegekindes über.

 

Kindergeld

Für Ihr Pflegekind steht Ihnen Kindergeld zu, wenn es auf Dauer bei Ihnen lebt. Kindergeld können Sie bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragen.

Das Kindergeld wird anteilig auf das Pflegegeld angerechnet.

 

Alterssicherung Pflegemutter/Pflegevater

Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung werden zur Hälfte übernommen.

 

Unfallversicherung Pflegemutter/Pflegevater

Beiträge zur Unfallversicherung werden Auf Antrag und ab Antragstellung in angemessenem Umfang erstattet.

 

Steuerliche Berücksichtigung

Pflegegelder, incl. Kosten der Erziehung, sind zz. steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie können Ihr Pflegekind im Rahmen des Familienleistungsausgleichs des Einkommensteuergesetzes berücksichtigen lassen.

 

Krankenversicherung

Pflegekinder können sowohl bei ihren leiblichen Eltern als auch bei den Pflegeeltern im Rahmen der Familienversicherung gesetzlich krankenversichert sein oder durch das Jugendamt direkt versichert werden.

Die Beiträge für die Mitversicherung in einer privaten Krankenversicherung werden nicht vom Jugendamt übernommen.

 

Haftpflichtversicherung

In der Regel werden Pflegekinder von einer bereits bestehenden Haftpflichtversicherung der Pflegeeltern mit umfasst. Bitte prüfen Sie dies mit Ihrem Versicherungsträger! Für Schäden, die durch das Pflegekind im Haushalt der Pflegeeltern verursacht werden, hat der Bereich Familienhilfen/ Jugendamt eine Sammelhaftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung der Pflegeeltern von 50,- € pro Schadensfall abgeschlossen.

 

Erziehungsgeld / Elternzeit

Pflegeeltern, die ein Pflegekind längerfristig aufnehmen, haben einen Anspruch auf Elternzeit. Ein Anspruch auf Elterngeld besteht für Pflegeeltern nicht.

 

Kindergarten, Kindertagesstätte

Wenn Ihr Pflegekind eine Kindertagesstätte in Lübeck besucht, können Sie über Ihre zuständige sozialpädagogische Fachkraft einen Antrag auf Beitragsbefreiung bei der Hansestadt Lübeck stellen. Die Kosten für Verpflegung sind von der Beitragsbefreiung ausgeschlossen.

 

Kinder mit Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen

Als Pflegeeltern behinderter Pflegekinder können Sie ggf. zusätzliche Leistungen bei dem hierfür zuständigen Sozialleistungsträger beantragen.

Schwerbehindertenausweis:

Das Landesamt für soziale Dienste stellt den Grad der Behinderung Ihres Pflegekindes fest. Aufgrund einer festgestellten Behinderung können gewisse Vergünstigungen gewährt werden.

Feststellung eines Pflegegrades:

Im Sozialgesetz Buch XI ist die Soziale Pflegeversicherung geregelt. Wenn Sie ein Pflegekind mit Behinderung aufgenommen haben, so entsteht hieraus ggf. ein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Dieses können Pflegegeld- und/oder Betreuungsleistungen sein.

Frühförderung:

Für behinderte und von Behinderung  bedrohte Kleinkinder kann Frühförderung gewährt werden.

Maßnahmen zur Kurzzeitbetreuung „Verhinderungspflege“:

Wird eine vorübergehende Betreuung Ihres behinderten Pflegekindes durch eine andere Person oder in einer Einrichtung erforderlich, wird diese zum Teil von den Krankenkassen übernommen, wenn ein Pflegegrad anerkannt ist.

Medizinische Hilfsmittel:

Krankenkasse oder der Bereich Soziale Sicherung übernehmen von Fall zu Fall die Kosten für medizinische Hilfsmittel (Rollstühle, Hörgeräte, Windeln).

 

Rentenansprüche durch Kindererziehungszeiten

Nach Beendigung des Pflegeverhältnisses erhalten Sie von der Pflegekinder- und Adoptionsstelle eine Bescheinigung über die Aufenthaltszeit des Pflegekindes in Ihrer  Familie.

 

Infohotline
0451 / 504 15 44
Nächster Infoabend
Do, 01.01.1970 16-18 Uhr
Wir freuen uns, wenn Sie sich zum Infoabend anmelden. Derzeit ist eine Teilnahme nur mit Anmeldung möglich.