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Rechtliche Informationen

 

Wesentliche Grundlagen für die rechtliche Situation von Familien und Pflegefamilien sind das Achte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). In den §§ 27 ff SGB VIII (Achtes Sozialgesetzbuch) werden die so genannten „Hilfen zur Erziehung“ geregelt.

Eltern haben ein Recht auf „Hilfe zur Erziehung“, wenn sie mit eigenen Mitteln und Möglichkeiten die Erziehung ihres Kindes nicht oder nicht im ausreichenden Umfang gewährleisten können (§ 27 SGB VIII).
Hilfe zur Erziehung kann unter anderem sein:

  • Erziehungsberatung,
  • sozial- pädagogische Familienhilfe,
  • Vollzeitpflege,
  • Heimerziehung,
  • oder andere geeignete Unterstützungen

Bei der Auswahl einer Pflegestelle oder einer Einrichtung sind die Eltern und das Kind zu beteiligen (§ 36 Abs. 1 SGB VIII).
Wird ein Kind in Vollzeitpflege untergebracht, so soll die Pflegefamilie dem Kind entweder eine zeitlich befristete Erziehungshilfe bieten. Dabei werden Sie vom Fachdienst Kinder in zwei Familien der AWO gGmbH betreut. Oder es ist ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis notwendig. Dann ist der Pflegekinderdienst der Hansestadt Lübeck für Sie zuständig. Die unterschiedlichen Perspektiven sind zum einen abhängig vom Alter bzw. Entwicklungsstand des Pflegekindes und seinen persönlichen Bindungen. Andererseits wird geprüft, welche Möglichkeiten für die Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie (§ 33 SGB VIII) bestehen.

Wenn Hilfe zur Erziehung zu leisten ist, erstellen die Mitarbeiter/-innen des Jugendamtes nach § 36 Abs. 2 SGB VIII unter Einbeziehung aller Beteiligten einen Hilfeplan. Dazu gehören je nach Fallkonstellation die Eltern, die Kinder oder Jugendlichen (entsprechend ihres Entwicklungsstandes), weitere beteiligte Fachkräfte sowie ggf. die Pflegepersonen. Im Hilfeplangespräch (HPG) wird festgelegt, welche Ziele in welchem Zeitrahmen erreicht werden sollen. Der so entstandene Hilfeplan muss regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden.

 

Die Pflegeeltern haben vor der Aufnahme des Kindes und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung (§ 37 Abs. 2 SGB VIII).
Wenn Sie ein Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufnehmen, erhalten Sie einen schriftlichen Pflegevertrag.

Pflegefamilien müssen dem Jugendamt (Pflegekinderdienst der Hansestadt Lübeck) beziehungsweise den MitarbeiterInnen von Kinder in zwei Familien der AWO gGmbH wichtige Ereignisse mitteilen (z. B. ernsthafte Erkrankungen oder Unfälle, beabsichtigte Wohnungswechsel, Ehescheidungen oder Trennungen) und Auskünfte erteilen. Während eines Pflegeverhältnisses wird in Abständen immer wieder überprüft, ob eine, dem Wohl des Kindes förderliche Erziehung weiterhin gewährleistet ist (§ 37 Abs. 3 SGB VIII). Ist das Wohl des Pflegekindes in der Pflegestelle gefährdet und sind die Pflegeeltern nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so wird das Jugendamt den Pflegevertrag kündigen bzw. die Erlaubnis widerrufen (§ 44 Abs. 3 SGB VIII). 

 

Die elterliche Sorge für ein Pflegekind liegt meist bei den leiblichen Eltern. Sie beinhaltet die Personensorge und die Vermögenssorge (§ 1626 BGB).
Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 BGB). Die elterliche Sorge muss immer dem Alter des Kindes entsprechend zu seinem Wohl ausgeübt werden.
Die Personensorge ist ein Teil der elterlichen Sorge. Wenn Kinder für längere Zeit in einer Pflegefamilie leben, üben Pflegeeltern nach § 1688 BGB die Personensorge stellvertretend für die Eltern aus.

Die gesetzliche Vertretung des Pflegekindes bei Grundentscheidungen (z. B. Wahl bzw. Wechsel der Schulart, Ausbildungsvertrag, Einwilligung zu Impfungen und operativen Eingriffen) bleibt jedoch bei den leiblichen Eltern bzw. dem Vormund.


Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann den Eltern die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss ganz oder teilweise entzogen werden (§1666 BGB und § 42 SGB VIII).
Diese liegt dann bei einem Vormund bzw. bei Entzug einzelner Angelegenheiten bei einem Pfleger. Vormund und Pfleger unterstehen der Aufsicht des Familiengerichtes (§ 1837 BGB).

Pflegeeltern in der befristeten Pflege sind berechtigt in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und die Personensorgeberechtigten in diesen Angelegenheiten zu vertreten, z. B. Unterschriften unter Klassenarbeiten und Zeugnisse, Anmeldung des Kindes in einem Sportverein usw..

 

Eltern haben ein Besuchs- und Umgangsrecht mit ihrem Kind (§ 1684 BGB).
Dies gilt auch, wenn die elterliche Sorge entzogen wurde. Nur bei schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls kann das Besuchsrecht zeitweise ruhen.
Zu den Aufgaben von Pflegeeltern gehört auch, die Beziehung des Pflegekindes zu seinen Eltern, z.B. durch Besuchskontakte, zu erhalten.
Auch Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Das gilt auch für Pflegeeltern, bei denen das Kind längere Zeit gelebt hat (§ 1685 Abs. 1 und 2 BGB).

Innerhalb der befristeten Pflege für den Fachdienst Kinder in zwei Familien der AWO gGmbH wird dieses Recht über die Besuchskontakte (zumeist in den Räumen der AWO) gewährleistet.

Rückführung der Pflegekinder

Bei einer Unterbringung bei den Pflegefamilien des Fachdienstes Kinder in zwei Familien der AWO gGmbH handelt es sich um eine befristete Pflege, die einen so genannten Clearing-Prozess beinhaltet. Ob es eine Rückführung zu den Eltern geben kann und welche Unterstützung die Eltern dafür brauchen, wird in diesem Rahmen geprüft. Solle es zu einer Rückführung kommen, wird sie häufig durch die MitarbeiterInnen von Kinder in zwei Familien der AWO gGmbH pädagogisch begleitet.

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